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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) – Wichtige Punkte für Hausbesitzer
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die gesetzlichen Vorgaben für Hausbesitzer und Schornsteinfeger zur Sicherstellung von Brandschutz, Umweltschutz und der Betriebssicherheit von Feuerstätten. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes (§ 1)
Das Gesetz schützt durch regelmäßige Überprüfungen vor: 🔹 Brandgefahren
🔹 Gesundheitsrisiken durch Rauchgas
🔹 Umweltschäden durch Emissionen
Begriffsbestimmungen (§ 2)
Definiert wichtige Begriffe wie:
🔹 „Schornsteinfeger“ – Verantwortlich für Reinigung und Kontrolle
🔹 „Feuerstätten“ – Heizgeräte wie Kaminöfen, Heizkessel etc.
🔹 „Abgasanlagen“ – Schornsteine und Rauchabzüge
Pflichten der Hausbesitzer
Reinigungs-, Überprüfungs- und Nachweispflichten (§ 6)
🔹 Hausbesitzer sind verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Mess- und Überprüfungstermine einzuhalten.
🔹 Nachweise über durchgeführte Arbeiten müssen auf Verlangen dem Schornsteinfeger vorgelegt werden.
Zutrittsrecht (§ 7)
🔹Hausbesitzer müssen dem Schornsteinfeger den Zutritt zu allen Räumen gewähren, in denen sich Feuerstätten oder Abgasanlagen befinden.
Aufgaben des Schornsteinfegers
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 3)
🔹 Verantwortlich für die Durchführung der Feuerstättenschau
🔹 Überwachung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
🔹 Erstellung des Feuerstättenbescheids zur Dokumentation der Pflichten für Hausbesitzer
Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten (§ 4)
🔹 Die Kehrarbeiten sind gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorzunehmen.
🔹 Der Schornsteinfeger dokumentiert jede durchgeführte Maßnahme und bewahrt die Nachweise auf.
Feuerstättenschau (§ 5)
🔹 Diese erfolgt mindestens alle 3,5 Jahre und beinhaltet die Kontrolle aller Feuerstätten und Abgasanlagen.
🔹 Die festgelegten Arbeiten und Fristen werden im Feuerstättenbescheid dokumentiert.
Kosten und Sanktionen
Gebühren und Kosten (§ 8)
🔹Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Schornsteinfeger (GebO-Schf) und variieren je nach Umfang der Arbeiten.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen (§ 9)
🔹Wer die Feuerstättenschau verweigert oder Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht durchführt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
🔹Im schlimmsten Fall kann die Behörde den Betrieb der Feuerstätte untersagen.
Fristen und Zeiträume
🔹 Feuerstättenschau: Alle 3,5 Jahre
🔹 Kehrarbeiten: Je nach Nutzung und Heizsystem 1- bis 4-mal jährlich
🔹 Emissionsmessungen: Abhängig von Heizungsart und Alter der Anlage alle 1 bis 3 Jahre
Tipp: Die genauen Fristen finden Sie im Feuerstättenbescheid, der vom Bezirksschornsteinfeger erstellt wird.
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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – Zusammenfassung
Zweck der Verordnung (§ 1)
🔹 Begrenzung der Emissionen aus Feuerungsanlagen
🔹 Reduzierung des Schadstoffausstoßes (Feinstaub, Kohlenmonoxid)
🔹 Förderung energieeffizienter und umweltschonender Heiztechnik
Anwendungsbereich (§ 2)
Gilt für:
🔹 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle)
🔹 Öl- und Gasheizungen
🔹 Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen)
Ausnahme: Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden, sind von bestimmten Regelungen ausgenommen.
Technische Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 3 – § 5)
🔹 Feinstaubgrenzwert: Max. 0,15 g/m³
🔹 Kohlenmonoxidgrenzwert: Max. 4 g/m³
🔹 Bestehende Anlagen müssen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden, wenn sie die Grenzwerte nicht einhalten.
Neue Heizungsanlagen müssen:
🔹 Automatische Regelung zur Luftzufuhr besitzen
🔹 Eine effektive Verbrennungstechnik nutzen
Übergangsfristen und Nachrüstung (§ 6)
🔹 Anlagen bis Baujahr 1994: Nachrüstung/Austausch bis Ende 2024
🔹 Anlagen bis Baujahr 1984: Nachrüstung/Austausch bis Ende 2020 (bereits abgeschlossen)
Tipp: Lassen Sie Ihre Feuerstätte frühzeitig vom Schornsteinfeger prüfen.
Mess- und Überwachungspflichten (§ 14)
🔹 Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfeger
🔹 Messungen erfolgen:
🔹 Alle 2 Jahre für Öl- und Gasheizungen
🔹 Alle 3 Jahre für Holz-, Pellet- und Kohleheizungen
Bußgelder und Sanktionen (§ 16)
🔹 Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen
🔹 Sanktionen bei Missachtung der Nachrüstfristen oder Verweigerung von Messpflichten
Tipps für Hausbesitzer
🔹 Lassen Sie Ihre Feuerstätte vom Schornsteinfeger prüfen
🔹 Achten Sie beim Kauf neuer Feuerstätten auf Geräte mit Prüfzeichen für niedrige Emissionen
🔹 Nutzen Sie ausschließlich empfohlene Brennstoffe
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Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) – Wichtige Punkte für Hausbesitzer
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelt die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen und Abgasanlagen. Sie dient der Sicherheit und dem Umweltschutz. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Allgemeine Vorschriften
Zweck der Verordnung (§ 1)
🔹 Sicherstellung der Brandschutz- und Betriebssicherheit
🔹 Begrenzung von Emissionen durch regelmäßige Kontrolle
🔹 Reduzierung der Gefahr von Rußbränden und CO₂-Austritten
Anwendungsbereich (§ 2)
Die KÜO gilt für:
🔹 Feuerstätten in Wohngebäuden und Gewerbebauten
🔹 Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Lüftungsschächte
🔹 Anlagen zur Verbrennung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen
Pflichten der Hausbesitzer
Durchführungspflichten (§ 3)
🔹 Hausbesitzer sind verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht durchzuführen.
🔹 Arbeiten können durch einen zugelassenen Schornsteinfeger oder einen selbst gewählten Dienstleister durchgeführt werden.
Dokumentationspflicht (§ 4)
🔹 Der Hausbesitzer muss den Nachweis über die durchgeführten Arbeiten beim Bezirksschornsteinfeger vorlegen.
Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Fristen (§ 5 – § 6)
🔹 Abgasanlagen und Verbindungsstücke: 1-mal jährlich
🔹 Gasheizungen mit Brennwerttechnik: Alle 2 Jahre
🔹 Öl-, Holz-, Pellet- und Kohleheizungen: 1- bis 3-mal jährlich je nach Nutzung
🔹 Kontrollmessungen zur Emissionsüberprüfung: Alle 3 Jahre
Tipp: Die genauen Fristen und Intervalle sind im Feuerstättenbescheid aufgeführt.
Fristen und Nachweise
🔹 Die Arbeiten müssen innerhalb der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen erledigt werden.
🔹 Hausbesitzer sind verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Arbeiten den Nachweis an den Bezirksschornsteinfeger schicken.
Bußgelder und Sanktionen
🔹 Wer die vorgeschriebenen Arbeiten nicht durchführen lässt oder den Nachweis nicht erbringt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
🔹 Bei schwerwiegenden Verstößen kann die zuständige Behörde den Betrieb der Feuerstätte untersagen.
Tipps für Hausbesitzer
🔹 Vereinbaren Sie rechtzeitig Termine mit Ihrem Schornsteinfeger, um Fristen einzuhalten.
🔹 Prüfen Sie die Vorgaben im Feuerstättenbescheid, um keine Überprüfung zu versäumen.
🔹 Lassen Sie zusätzliche Reinigungsarbeiten durchführen, wenn Ihre Anlage stark beansprucht wird.
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Feuerstättenverordnung (FeuVO) – Wichtige Punkte für Hausbesitzer
Die Feuerstättenverordnung (FeuVO) regelt die Sicherheitsanforderungen an Feuerstätten, Abgasanlagen und deren Aufstellung. Da der Brandschutz in Deutschland Ländersache ist, können die genauen Vorgaben je nach Bundesland leicht variieren. Dennoch gibt es einige grundlegende Anforderungen, die überall gelten.
Allgemeine Vorschriften
Zweck der Verordnung
🔹 Sicherstellung der sicheren Nutzung von Feuerstätten und Abgasanlagen
🔹 Vermeidung von Brandgefahren durch unsachgemäßen Betrieb
🔹 Schutz von Personen und Gebäuden vor Feuer und Rauchgasen
Anwendungsbereich
Die FeuVO gilt für:
🔹 Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine
🔹 Heizungsanlagen und Heizkessel
🔹 Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Lüftungsschächte
Wichtige Sicherheitsvorgaben
Sicherheitsabstände
🔹 Mindestabstand von 40 cm zu brennbaren Materialien
🔹 Keine Möbel, Vorhänge oder Dekoration direkt vor der Feuerstätte
Bodenplatten und Funkenschutz
🔹 Feuerstätten auf brennbaren Böden (z.B. Parkett oder Teppich) müssen mit einer nicht brennbaren Bodenplatte ausgestattet sein
🔹 Diese Bodenplatte muss mindestens 50 cm nach vorne und 30 cm zu den Seiten hinausragen
Lüftungsöffnungen und Abgasanlagen
🔹 Lüftungsöffnungen und Abgasleitungen dürfen nicht blockiert oder verengt werden
🔹 Abgase müssen sicher ins Freie abgeführt werden, um Rauchgasvergiftungen zu vermeiden
Pflichten für Hausbesitzer
🔹 Vor der ersten Inbetriebnahme muss eine neue Feuerstätte vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden
🔹 Jede Änderung an bestehenden Feuerstätten oder Abgasanlagen muss innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden
🔹 Die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsfristen müssen eingehalten werden
Bußgelder und Sanktionen
🔹 Wer gegen die Sicherheitsvorgaben der FeuVO verstößt, riskiert ein Bußgeld
🔹 Bei gravierenden Verstößen kann die Behörde die Nutzung der Feuerstätte untersagen
Tipps für Hausbesitzer
🔹 Achten Sie bei der Installation neuer Feuerstätten auf die spezifischen Vorgaben Ihres Bundeslandes
🔹 Lassen Sie Ihre Kaminanlage regelmäßig von einem Fachbetrieb prüfen
🔹 Nutzen Sie ausschließlich zugelassene Brennstoffe, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden
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